Beschilderung und Belüftung von Pelletlagerräumen
Folgende Vorgaben müssen Brennstofflagerräume von Bestandsanlagen laut FeuVO NRW seit dem 1. Januar 2021 zwingend erfüllen:
- Beschilderung: Die Brennstofflagerräume sind an ihren Zugängen mit der Aufschrift „HOLZPELLETLAGERRAUM – Lebensgefahr durch giftige Gase – Vor Betreten ausreichend lüften!“ zu kennzeichnen.
- Belüftung: Die Brennstofflagerräume müssen durch technische Lösungen über freie oder maschinelle Lüftung das Schutzziel max. 100 ppm CO-Halbstundenmittelwert erfüllen.
- Explosionsgefahr: Die Brennstofflagerräume dürfen nur mit elektrischen Anlagen ausgestattet sein, die den einschlägigen Vorschriften auf Grund der Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV) für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen entsprechen. Die Gründe hierfür liegen in der möglichen Staubentwicklung beim Einbringen der Pellets in den Brennstofflagerraum (z. B. durch Einblasen) bzw. bei deren Entnahme und der daraus resultierenden Explosionsgefahr.
Im Hinblick auf die technischen Lösungen zur Erreichung des Schutzziels muss grundsätzlich individuell geprüft werden und sichergestellt sein, dass diese Vorgabe der FeuVO im konkreten Fall vor Ort eingehalten wird.
(Foto: Christian Schnettelker)